Frauenärzte vom Bruderwald

Die Anwendung von Ultraschall fällt neuerdings unter die Strahlenschutzverordnung. Der Grund dafür ist aber ein völlig anderer als  etwa bei der Anwendung von Röntgenstrahlen. Durch Röntgenstrahlen kann es nachgewiesenermaßen zu Schädigungen kommen. Bei der Anwendung von Ultraschall in der Schwangerschaft sind bisher keine Schäden festgestellt worden. Nur bei langandauernder unsachgemäßer Handhabung von Ultraschall, womöglich mit ungeeigneten Geräten, wäre eine Beeinträchtigung des Ungeborenen etwa durch Wärmeentwicklung in tieferliegenden Geweben vorstellbar.
Aber nicht nur aus diesem Grund ist ist es sinnvoll, dass Ultraschall nur noch im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen durchgeführt werden darf.
Zur Untersuchung .gehört natürlich auch eine ausführliche Beratung und die Interpretation und Mitteilung von Befunden, die es auch möglich macht, in Kenntnis behandlungsbedürftiger Befunde die Chance für das rechtzeitige Ergreifen hilfreicher Maßnahmen zu nutzen..
Dabei besteht das unvermeidliche Risiko, dass in Einzelfällen durch unklare oder auffällige Befunde eine Beunruhigung oder  Verunsicherung des betroffenen Paares entstehen kann. Einige Patientinnen entscheiden sich daher bewusst, ihr gesetzlich verankertes sogenanntes „Recht auf Nichtwissen“ zu nutzen und möchten nicht alle ihnen angebotenen Untersuchungen wahrnehmen. Teilen Sie uns bitte frühzeitig, spätestens beim Aufklärungsgespräch, mit, wenn Sie Bedenken bezüglich einer angebotenen Untersuchung haben oder Ihnen der Zweck einer Untersuchung unklar oder für Ihre Bedürfnisse und Lebenseinstellung nicht passend erscheint.

Kontakt

0951/917974 0 info@frauenaerzte-vom-bruderwald.de